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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Drittdarlehen als nachrangiges Gesellschafterdarlehen eingestuft werden kann, auch wenn die Komplementär-GmbH nicht am Kapital der darlehensnehmenden GmbH & Co. KG beteiligt ist.
Haben beauftragte Anwältinnen und Anwälte keine Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz des Anspruchsgegners, müssen sie ihren Mandanten auch nicht davor warnen. Eine allgemeine Ermittlungspflicht lehnt das OLG Düsseldorf ab.
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